AGB
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der DEMA Metallspritzwerk iCoat AG
1. Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der DEMA Metallspritzwerke iCoat AG (nachfolgend DEMA), insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Vertragspartner diese uneingeschränkt und bedingungslos. Vorbehalten bleiben alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige vertragliche Abweichungen im Einzelfall.
Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden wegbedungen ausser sie seien ganz oder teilweise schriftlich akzeptiert worden.
2. Vertragsabschluss
2.1
Vertragsabschlüsse können schriftlich oder mündlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung, welche sich aus der Mündlichkeit des Vertragsabschlusses ergibt, trägt der Vertragspartner.
2.2
Der Leistungs- und Lieferumfang der DEMA ist in der Auftragsbestätigung und allfälligen Beilagen zu dieser abschliessend festgelegt. Aufträge können grundsätzlich auch mündlich bestätigt werden. In diesem Fall richtet sich der Leistungs- und Lieferumfang nach den vom Vertragspartner zugestellten oder den intern erstellten Unterlagen und Dokumenten.
Die DEMA ist ermächtigt, selbständig Änderungen am Leistungs- und Lieferungsumfang vorzunehmen, soweit dies zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat.
Der DEMA steht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Lösungskonzepten, Kostenvoranschlägen und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Vertragspartner nur mit schriftlichem Einverständnis der DEMA Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden.
2.3.
Vertragsänderungen jeder Art durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Vertragspartner ist die DEMA nicht gebunden. Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf diese Klausel der AGB.
2.4
Gültigkeit der elektronischen Kommunikation: Mitteilungen, Erklärungen und Vertragsänderungen können in elektronischer Form (z. B. E-Mail) erfolgen und sind rechtsverbindlich, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich eine andere Form vorgeschrieben ist. Die DEMA behält sich vor, in Einzelfällen eine schriftliche Bestätigung zu verlangen.
3. Vertragserfüllung
3.1
Die DEMA verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Liefer- resp. Erfüllungsfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällige Sicherheiten geleistet worden sind und die technischen Punkte zur Produkteherstellung oder –Instandstellung vollständig bereinigt worden sind.
Die DEMA ist an die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine namentlich dann nicht mehr gebunden,
- wenn ihr Angaben und Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden,
- wenn der Vertragspartner nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang vornimmt, oder
- wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, die die DEMA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der zur Produktion oder Instandsetzung benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dgl.).
In solchen Fällen verlängert sich die Liefer- resp. Erfüllungsfrist angemessen.
Ein Vertragsrücktritt des Vertragspartners wegen Lieferungs- und Leistungsverzögerung der DEMA ist nur möglich, wenn sie zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen gesetzt wurde. Kann diese Nachfrist von der DEMA nicht eingehalten werden, so ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs den Vertragsrücktritt zu erklären.
Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verzugsentschädigungen und Ersatzansprüchen aller Art, welche auf einen Liefer- und Leistungsverzug und einen allfälligen Vertragsrücktritt zurückzuführen sind.
3.2
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die in der Spezifikation des einzelnen Auftrags ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Zusicherung gilt in jedem Fall längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3.3
Die Lieferungsmodalitäten richten sich bei Kauf- und Lieferverträgen, vorbehältlich besonderer vertraglicher Vereinbarung, nach den Incoterms 2020. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel EXW Schinznach-Dorf.
Versicherungen aller Art (Transport etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art (Zoll etc.) sind in jedem Fall Sache des Vertragspartners, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
3.4
Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt der Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum der DEMA. Der Vertragspartner ermächtigt die DEMA ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner den Vertragsgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Arrestierung oder Beschlagnahmung etc. des Vertragsgegenstandes hat der Vertragspartner auf den Eigentumsvorbehalt der DEMA hinzuweisen und diese von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts der DEMA einen Sitz- oder Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.
3.5
Die vertraglich vereinbarte Entschädigung (Kaufpreis, Auftragshonorar etc.) beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass vor der Auslieferung oder Übergabe des Vertragsgegenstandes eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen und dgl.), die auch für den Vertragsgegenstand gelten, behält sich die DEMA eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung erfährt eine entsprechende Anpassung. Die DEMA behält sich ausserdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, namentlich solche, die neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurückzuführen sind.
Die vereinbarte Entschädigung versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass. Sie ist vom Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche sowie Zurückbehaltungs- oder Verrechnungseinreden gemäss dem vertraglichen oder mit der Rechnung mitgeteilten Zahlungstermin zu begleichen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
3.6
Der Zahlungsverzug des Vertragspartners tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe des Kontokorrentzinssatzes der schweizerischen Grossbanken samt Kommission sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.– zu entrichten. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Vertragspartners in der Erfüllung seiner Vertragspflichten oder anderer vertraglicher Obliegenheiten stehen der DEMA die gesetzlichen Rechtsbehelfe gemäss Art. 97 ff. OR zu. Der Vertragspartner hat sich jeden Verzug als Verschulden anrechnen zu lassen. Falls sich der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereits vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug befindet, so ist er im Falle des Rücktritts der DEMA vom Vertrag verpflichtet, eine Entschädigung von 20 % der vereinbarten Entschädigung zu bezahlen, ohne dass die DEMA den Nachweis eines Schadens zu erbringen hat (Konventionalstrafe). Die DEMA ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere Entschädigung zu verlangen, sofern sie einen höheren Schaden nachweisen kann. In jedem Fall behält sich die DEMA vor, neben den Entschädigungszahlungen die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt der DEMA nach Übergabe des Vertragsgegenstandes erlischt sofort jegliches Gebrauch- und Nutzungsrecht des Vertragspartners. Er ist in diesem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort bereit zu halten. Sämtliche in Zusammenhang mit der Rückschaffung entstehenden Auslagen und Aufwendungen inkl. allfälliger Reparaturkosten für Beschädigungen und dgl. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dem Vertragspartner steht keinerlei Retentionsrecht zu.
4. Vertragsaufhebung
4.1
Bei einer Aufhebung oder Teilaufhebung des Vertrages bleibt unabhängig von den Gründen die volle Entschädigungspflicht des Vertragspartners bestehen.
5. Gewährleistung
5.1
Der Vertragspartner hat die Ware oder die erbrachte Leistung unmittelbar nach der Ablieferung, Übernahme oder dem Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert 3 Arbeitstagen nach Ablieferung, Übernahme oder Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt.
Die Prüfungsobliegenheit des Vertragspartners besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Ware auf Anweisung des Vertragspartners einem Dritten zu Bearbeitung, Transport, Lagerung oder dgl. ausgehändigt wird.
5.2
Für Reparaturen übernimmt die DEMA eine Gewährleistung von 6 Monaten ab Abschluss der Reparatur, ausschliesslich für nachweislich durchgeführte Arbeiten und ersetzte Teile. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder die Funktionstüchtigkeit des Gesamtprodukts, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für alle neu gelieferten Produkte übernimmt die DEMA eine Gewährleistung von 12 Monaten ab dem Lieferdatum. Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf Material- und Herstellungsfehler. Sie gilt nicht für Schäden, die durch unsachgemässe Handhabung, falsche Installation, normalen Verschleiss oder durch unbefugte Veränderungen des Produkts entstehen. Die DEMA haftet nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
5.3
Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und Bedienungsanleitungen, Missachtung von Einbauvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (Oele etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen und andere Gründe, welche die DEMA nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind.
Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Vertragspartner oder Dritte Waren oder Komponenten, welche von der DEMA produziert oder bearbeitet wurden, ohne Zustimmung der DEMA bearbeitet, abändert, zerlegt, instand setzt oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste.
Die DEMA erbringt im Rahmen der Gewährleistungspflicht die von ihr als notwendig erachteten Zusatzleistungen auf eigene Rechnung. Die Anordnung der Durchführung der Arbeiten zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht am Geschäftssitz der DEMA oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort bleibt vorbehalten. Weiter bleibt die Ersatzlieferung vorbehalten. Das Recht auf Wandelung oder Minderung und dgl. steht dem Vertragspartner in keinem Fall zu.
Die DEMA übernimmt generell, auch im Rahmen einer anerkannten Gewährleistungsverpflichtung, keine Instandsetzungskosten, keine Ein- und Ausbaukosten, soweit dieser nicht von ihr in Auftrag gegeben wurde, wie auch keine Kosten für Transport, Reise und Aufenthalt.
5.4
Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen steht dem Vertragspartner in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Vergütung von Mangelfolgeschäden oder des entgangenen Gewinns bei Unfällen oder Betriebsstörungen sowie auf die Vergütung von Vermögensschäden aller Art, zu. Die DEMA übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden und Drittschäden jeder Art.
Die DEMA schliesst jede Haftung aus, welche sich aus unsachgemässer Verwendung oder unsachgemässem Betrieb von gelieferten oder eingebauten Waren, aus Vertragsbruch oder aus anderweitigen fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners ergeben (inkl. Umweltschäden und dgl.).
5.5
Die DEMA haftet nicht für Schäden der Vertragspartei oder Dritter, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Als höhere Gewalt gilt dabei alles, was wegen eines ausserhalb des Einflussbereichs der DEMA liegenden Hinderungsgrundes zur Nicht- oder nur Teilerfüllung des Vertrages führt, ohne dass von der DEMA vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
5.6
Soweit aus Produktehaftpflicht Ansprüche gegen die DEMA gerichtet werden, ist der Lieferant verpflichtet – die DEMA vollständig (un- und mittelbarer Schaden) freizustellen, soweit der Lieferant die Haftung ganz oder teilweise verursacht hat.
6. Rechtswahl und Gerichtsstand
6.1
Alle vertraglichen Vereinbarungen mit der DEMA, insbesondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen schweizerischem Recht.
6.2
Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit der DEMA ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen Aarau. Der Vertragspartner verzichtet auf einen allfälligen alternativen Gerichtsstand.
CH-5107 Schinznach, 31. März 2025
Tel: +41 (0)56 443 33 22